Revision verworfen: Unanfechtbarkeit audiovisueller Vernehmung und Unmittelbarkeitsrüge
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 661/25
- Datum
- 21.04.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:210426B5STR661.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.
Die Rüge einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes ist unzulässig, wenn der Rügeführer den Inhalt relevanter in der Hauptverhandlung getroffener sachverständiger Einschätzungen nicht darlegt.
Die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen nach §247a Abs.1 Satz 1 StPO ist nach §247a Abs.1 Satz 2 StPO unanfechtbar und unterliegt grundsätzlich nicht der revisionsgerichtlichen Kontrolle (§336 Satz 2 StPO).
Eine aus der Anordnung der audiovisuellen Vernehmung abgeleitete Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes kann nur gerügt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für Willkür ersichtlich sind; bloße Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 21. Juli 2025, Az: 523 KLs 20/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 21. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rüge einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 Satz 1 StPO) wegen willkürlicher Anordnung der audiovisuellen Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer den Inhalt einer zuvor in der Hauptverhandlung abgegebenen Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen zum Zustand der Nebenklägerin nicht mitgeteilt hat.
Auf der Grundlage des Revisionsvortrags wäre die Rüge aber auch unbegründet. Gemäß § 247a Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen unanfechtbar und deshalb nach § 336 Satz 2 StPO grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 - 3 StR 84/16, NJW 2017, 181, 182). Der Ausschluss der Anfechtbarkeit erfasst auch den hier allein aus der behaupteten Verletzung des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO abgeleiteten Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. BeckOK-StPO/Berg, 58. Ed., § 247a Rn. 22; NK-StPO/Eisele, § 247a Rn. 45). Anhaltspunkte für Willkür sind nicht ersichtlich.
Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen