Revision gegen LG-Urteil verworfen; Kosten- und Kostenbeschwerde bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 656/24
- Datum
- 14.01.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:140125B5STR656.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des erstinstanzlichen Urteils keine Revisionsrechtfertigung und damit keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen; hierzu gehören auch die notwendigen Auslagen der Nebenkläger im Revisionsverfahren.
Eine Kostenbeschwerde ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die angefochtene Kostenentscheidung den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
Vorgelegte Schriftsätze des Verteidigers, die dem Revisionssenat vorliegen und Gegenstand der Beratung sind, werden bei der Entscheidung berücksichtigt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Itzehoe, 15. Mai 2024, Az: Ks 315 Js 2663/23
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 15. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Die Kostenbeschwerde des Angeklagten wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen, weil die Kostenentscheidung dem Gesetz entspricht.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 31. Dezember 2024 lag dem Senat vor und war Gegenstand der Beratung.
Cirener Mosbacher Resch
von Häfen Werner