Abgabe der Revision an 4. Strafsenat nach Geschäftsverteilungsplan
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 650/24
- Datum
- 28.01.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:280125B5STR650.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit für Revisionssachen beim Bundesgerichtshof bestimmt sich nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr, in dem die Sache dort anhängig geworden ist.
Für die Bestimmung des Jahres der Anhängigkeit ist bei in Papierform geführten Akten der Eingang der Papierakten maßgeblich, solange diese noch nicht elektronisch geführt werden.
Erweist sich ein Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan als nicht zuständig, ist die Revisionssache zuständigkeitshalber an den im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Senat abzugeben.
Die Zuweisungen des Geschäftsverteilungsplans binden die Senate und sind bei der Verteilung der Revisionssachen maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 10. Juni 2024, Az: 9 KLs 33/23
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Die Revision der Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen. Die Revisionssache ist hier am 6. Januar 2025 durch Eingang der in Papierform geführten Akten anhängig geworden.
Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Bremen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2025 (S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Die Revisionssache ist auch erst im Jahr 2025 bei dem Bundesgerichtshof anhängig geworden; hierfür ist allein der Eingang der in Papierform geführten Akten maßgeblich, da diese noch nicht elektronisch geführt werden.
| Cirener | Mosbacher | Werner | |||
| Gericke | Resch |