Abgabe der Revisionssache an 4. Strafsenat wegen Geschäftsverteilungsplan und Papierakten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 638/24
- Datum
- 28.01.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:280125B5STR638.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit für Revisionssachen am Bundesgerichtshof richtet sich nach dem jeweiligen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr, in dem die Sache dort anhängig wird.
Für die Bestimmung der Anhängigkeit bei noch nicht elektronisch geführten Verfahren ist der Eingang der in Papierform geführten Akten beim Gericht maßgeblich.
Ist der zuständige Senat anhand des Geschäftsverteilungsplans festgelegt, hat ein unzuständiger Senat die Sache an den zuständigen Senat abzugeben.
Die Zuweisung einer Revisionssache zu einem bestimmten Strafsenat kann sich aus der örtlichen Einordnung der Vorinstanz in Verbindung mit dem jährlichen Geschäftsverteilungsplan ergeben.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 4. Juni 2024, Az: 1 KLs 1/24
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Die Revision der Angeklagten richtet sich gegen ein Urteil des Landgerichts Bremen. Die Revisionssache ist hier am 2. Januar 2025 durch Eingang der in Papierform geführten Akten anhängig geworden.
Zur Entscheidung über diese Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Revisionen gegen Urteile aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Bremen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Jahr 2025 (S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Die Revisionssache ist auch erst im Jahr 2025 bei dem Bundesgerichtshof anhängig geworden; hierfür ist allein der Eingang der in Papierform geführten Akten maßgeblich, da diese noch nicht elektronisch geführt werden.
| Cirener | Mosbacher | Werner | |||
| Gericke | von Häfen |