Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Besitzes und Beihilfe zu BtM

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 634/24
Datum
18.11.2024
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2024:181124B5STR634.24.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein, mit dem er wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt wurde. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Verurteilung; zugunsten des Angeklagten wird ein Monat wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt angerechnet. Weitere Revisionsrügen ergaben keinen Rechtsfehler. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15.11.2024 lag dem Senat vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht Rechtsfehler feststellt, die das Urteil zu Lasten des Angeklagten beeinflussen.

2

Bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsmerkmale können Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe zum Handeltreiben nebeneinander verwertet und gesondert gewürdigt werden.

3

Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen können bei der Strafzumessung bzw. der Vollstreckungsanrechnung berücksichtigt werden; das Gericht kann Zeiträume als bereits vollstreckt erklären.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 13. Juli 2023, Az: 629 KLs 5/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist, von der wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein Monat als vollstreckt gilt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. November 2024 lag dem Senat vor.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Cirener Gericke Mosbacher

Resch Werner

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