Revision verworfen: Fehlende Revisionsrechtfertigung; Beweisantrag bedeutungslos
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 597/23
- Datum
- 27.02.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:270224B5STR597.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Hat die Revision keinen Erfolg, sind dem unterliegenden Revisionsführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn die beantragte Vernehmung offensichtlich keine entscheidungserhebliche Bedeutung hat; eine solche Ablehnung ist bei entsprechender Begründung nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 6. Juli 2023, Az: 501 KLs 1/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung eines Polizeibeamten mit zutreffender Begründung als bedeutungslos abgelehnt.
Gericke Mosbacher Köhler von Häfen Werner