BGH verwirft Revisionen gegen LG Berlin; Klarstellung wegen Schreibversehen bei Strafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 59/24
- Datum
- 21.05.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR59.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann die Revision als unbegründet verwerfen und damit das Urteil der Vorinstanz bestätigen.
Das Gericht kann Schreibversehen in der Urteilsformel berichtigen beziehungsweise klären, welche Strafe welcher Tat zuzurechnen ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.
Die Klarstellung zur Zuordnung einer Strafe kann erfolgen, wenn der Text des Urteils offenkundig ein Feststellungs- oder Schreibversehen enthält.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 1. August 2023, Az: 512 KLs 9/22
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. August 2023 werden als unbegründet verworfen, diejenige des Angeklagten N. mit der Klarstellung, dass die infolge eines Schreibversehens für die nicht angeklagte Tat 3 bestimmte Strafe als für Tat 5 festgesetzt gilt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen