Revision verworfen: Keine Revisionsrechtfertigung bei Zurückweisung der Zeugenvereidigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 583/25
- Datum
- 24.02.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:240226B5STR583.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergibt.
Beschlüsse des Tatgerichts, die die Vereidigung von Zeugen ablehnen, sind nur dann zu beanstanden, wenn das Gericht entscheidungserhebliche Rechts- oder Verfahrensfragen fehlerhaft beurteilt oder relevantes Vorbringen übergeht.
Die Entscheidung über die Vereidigung von Zeugen fällt überwiegend in das pflichtgemäße Ermessen des Tatgerichts und unterliegt nur eingeschränkter Kontrolle durch das Revisionsgericht.
Der unterliegende Rechtsmittelführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 20. Juni 2025, Az: 9 KLs 590 Js 48061/15
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrüge, mit der er eine Verletzung von § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend macht, bemerkt der Senat ergänzend:
Die Beschlüsse des Landgerichts, mit denen es die vom Verteidiger beantragte Vereidigung zweier Zeugen abgelehnt hat, sind von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. zur Revisibilität BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 3 StR 429/08, BGHR StPO § 59 Abs. 1 Rügevoraussetzungen 2; vgl. auch MüKo-StPO/Maier, 2. Aufl., § 59 Rn. 54; HK-StPO/Gercke, 7. Aufl., § 59 Rn. 13; aA Schmitt/Köhler, 68. Aufl., § 59 Rn. 13; KK-StPO/Slawik, 9. Aufl., § 59 Rn. 14; siehe auch LR/Ignor/Bertheau, StPO, 27. Aufl., § 59 Rn. 31 f.).
Gericke Köhler Resch
von Häfen Werner