Treffer
BGH Beschluss

Reiseerforderlichkeit einer beigeordneten Nebenklägervertreterin zur Revisionshauptverhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 579/24
Datum
16.07.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:160725B5STR579.24.0
Quelle
Die beigeordnete Nebenklägervertreterin beantragte die Feststellung, dass ihre Reise zur Revisionshauptverhandlung am 30.7.2025 erforderlich sei. Der BGH gab dem Antrag nach § 46 Abs. 2 RVG statt. Die Teilnahme sei zur Wahrung der Beteiligungsrechte der Nebenklägerin (§ 397 StPO) geboten, da in der Verhandlung rügerelevante Fragen (u. a. § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB) zu entscheiden sind. Bei zulässigem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Nebenklägerin erhalten und rechtfertigen regelmäßig die Reise.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Reise einer beigeordneten Nebenklägervertreterin ist nach § 46 Abs. 2 RVG erforderlich, wenn ihre Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung zur Wahrung der Beteiligungsrechte und Interessen der Nebenklägerin (§ 397 StPO) geboten ist.

2

Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn in der Revisionshauptverhandlung über rügegegenständliche Fragen entschieden wird, die unmittelbare Auswirkungen auf die Rechte oder Beteiligungsbefugnisse der Nebenklägerin haben.

3

Bei zulässigem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Nebenklägerin bestehen; dies kann die Notwendigkeit ihrer Vertretung in der mündlichen Verhandlung begründen.

4

Bei der Prüfung der Reiseerforderlichkeit sind die einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen heranzuziehen, die die Bedeutung der Teilnahme beigeordneter Nebenklägervertreter in Revisionsverfahren bestätigen.

Relevante Normen
§ 46 Abs 2 S 1 RVG§ 397 Abs 1 StPO§ 397a Abs 1 StPO§ 177 Abs 5 Nr 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Flensburg, 30. Mai 2024, Az: V KLs 114 Js 20816/23

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise der Nebenklägervertreterin Rechtsanwältin E. aus Z. zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 30. Juli 2025 erforderlich ist.

Gründe

1

Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a Abs. 1 StPO) beantragt, festzustellen, dass ihre Reise zu der am 30. Juli 2025 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung über die Revision der Staatsanwaltschaft erforderlich ist.

2

Dem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Rüge der Staatsanwaltschaft bezüglich der Ablehnung der Voraussetzungen des § 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte der Nebenklägerin bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet (BGH, Beschlüsse vom 10. August 2020 – 5 StR 219/20; vom 22. Oktober 2024 – 5 StR 276/24).

CirenerKöhlerWerner
MosbacherResch
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