Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen fehlendem Gutachtensvortrag unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 554/24
- Datum
- 28.01.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:280125B5STR554.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur begründet, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine Verfahrensrüge nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Rügende den Inhalt eines bereits vorliegenden schriftlichen Sachverständigengutachtens, auf das er sich bezieht, nicht substantiiert vorträgt.
Zur Prüfung einer Rüge gegen die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Gutachtens ist der konkrete Vortrag über den Inhalt des vorhandenen Gutachtens erforderlich; fehlt dieser Vortrag, ist eine effektive Nachprüfung ausgeschlossen.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Görlitz, 23. Mai 2024, Az: 1 Ks 500 Js 19027/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 23. Mai 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO), mit der er sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines rechtsmedizinischen Obergutachtens wendet, erweist sich als unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil er schon den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des rechtsmedizinischen Sachverständigen S. , auf das er im Beweisantrag ausdrücklich Bezug genommen hat, nicht vorgetragen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 1 StR 218/05, NStZ-RR 2006, 48 f.; Beschluss vom 25. Juni 2009 – 5 StR 215/09, NStZ-RR 2009, 317). Ohne dies zu kennen, kann der Senat den geltend gemachten Rechtsfehler nicht prüfen.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner