Beiordnung einer Rechtsanwältin für Nebenkläger nach §397a Abs.1 Nr.5 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 553/25
- Datum
- 16.03.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:160326B5STR553.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Beistands für den Nebenkläger nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO setzt das Vorliegen der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen voraus.
Hat der Nebenkläger die gesetzlichen Voraussetzungen dargetan, hat das Gericht dem Antrag auf Beiordnung zu entsprechen und kann dem vom Nebenkläger benannten Beistand entsprechen, wenn der Nebenkläger zustimmt.
Auch das Revisionsgericht kann in geeigneten Fällen über die Beiordnung eines Beistands für den Nebenkläger entscheiden.
Die Beiordnung dient dem Schutz der prozessualen Rechte des Nebenklägers und ist insbesondere dann geboten, wenn dessen Beteiligung oder Rechte durch das Verfahren in erheblichem Maße berührt sind.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 5 StR 553/25, Beschluss
vorgehend LG Dresden, 14. März 2025, Az: 2 KLs 945 Js 60263/20 jug
nachgehend BGH, 30. März 2026, Az: 5 StR 553/25, Beschluss
Tenor
Dem Nebenkläger wird Frau Rechtsanwältin M. aus L. beigeordnet.
Gründe
Gegenstand der Revision der Angeklagten ist unter anderem deren Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes zum Nachteil des Nebenklägers. Dieser hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor. Mit der Auswahl der Rechtsanwältin hat sich der Nebenkläger einverstanden erklärt.
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