Treffer
BGH Beschluss

Beiordnung einer Rechtsanwältin für Nebenkläger nach §397a Abs.1 Nr.5 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 553/25
Datum
16.03.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:160326B5STR553.25.0
Quelle
Der Nebenkläger beantragte im Revisionsverfahren die Beiordnung einer Rechtsanwältin nach §397a Abs.1 Nr.5 StPO im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes. Das Gericht prüfte, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands vorliegen. Der Senat bejaht dies und ordnete die vom Nebenkläger vorgeschlagene Rechtsanwältin bei. Der Nebenkläger hatte der Auswahl zugestimmt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Beistands für den Nebenkläger nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO setzt das Vorliegen der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen voraus.

2

Hat der Nebenkläger die gesetzlichen Voraussetzungen dargetan, hat das Gericht dem Antrag auf Beiordnung zu entsprechen und kann dem vom Nebenkläger benannten Beistand entsprechen, wenn der Nebenkläger zustimmt.

3

Auch das Revisionsgericht kann in geeigneten Fällen über die Beiordnung eines Beistands für den Nebenkläger entscheiden.

4

Die Beiordnung dient dem Schutz der prozessualen Rechte des Nebenklägers und ist insbesondere dann geboten, wenn dessen Beteiligung oder Rechte durch das Verfahren in erheblichem Maße berührt sind.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. März 2026, Az: 5 StR 553/25, Beschluss

vorgehend LG Dresden, 14. März 2025, Az: 2 KLs 945 Js 60263/20 jug

nachgehend BGH, 30. März 2026, Az: 5 StR 553/25, Beschluss

Tenor

Dem Nebenkläger wird Frau Rechtsanwältin M. aus L. beigeordnet.

Gründe

1

Gegenstand der Revision der Angeklagten ist unter anderem deren Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubes zum Nachteil des Nebenklägers. Dieser hat die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

2

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO liegen vor. Mit der Auswahl der Rechtsanwältin hat sich der Nebenkläger einverstanden erklärt.

Cirener
Beiordnung einer Rechtsanwältin für Nebenkläger nach §397a Abs.1 Nr.5 StPO — Themis