Feststellung des Anschlusses als Nebenkläger per E‑Mail (§§ 395, 396, 32a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 553/25
- Datum
- 11.03.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:110326B5STR553.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Anschluss als Nebenkläger nach § 396 Abs.1 S.1 StPO setzt voraus, dass die Anschlussberechtigung nach § 395 Abs.1 StPO vorliegt.
Zu dem in § 395 Abs.1 Nr.4 StPO genannten Personenkreis gehören Verletzte, gegen die eine Tat zum Nachteil verübt wurde; diese können sich anschließen.
Der Anschluss ist in jeder Verfahrenslage zulässig (§ 395 Abs.4 S.1 StPO) und kann auch in der Revisionsinstanz vorgenommen werden.
Die formwirksame Übermittlung der Anschlussklarstellung kann gemäß § 32a Abs.1 und 2 StPO elektronisch, etwa per E‑Mail, erfolgen; eine derartige Übermittlung begründet wirksam den Nebenklägeranschluss.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 14. März 2025, Az: 2 KLs 945 Js 60263/20 jug
nachgehend BGH, 16. März 2026, Az: 5 StR 553/25, Beschluss
nachgehend BGH, 30. März 2026, Az: 5 StR 553/25, Beschluss
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich Herr M. dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hat.
Gründe
Mit E-Mail vom 1. Oktober 2025 hat sich M. dem Verfahren gemäß § 396 Abs. 1 Satz 1 StPO als Nebenkläger angeschlossen. In dem in der Revisionsinstanz anhängigen Verfahren, welches unter anderem den Tatvorwurf des erpresserischen Menschenraubes zu seinem Nachteil zum Gegenstand hat, gehört er nach § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu dem zum Anschluss befugten Personenkreis. Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO) und wurde formwirksam übermittelt (§ 32a Abs. 1 und 2 StPO).
| Cirener | Mosbacher | von Häfen | |||
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