Revision verworfen – Einziehung von Taterträgen in Höhe von 1.116.993,25 € angeordnet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 552/22
- Datum
- 15.03.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:150323B5STR552.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn keine Revisionsrechtfertigung vorliegt und keine zu Lasten des Angeklagten gehenden Rechtsfehler ersichtlich sind.
Das Revisionsgericht kann auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft die Einziehung von Taterträgen anordnen und einen weitergehenden Einziehungsauspruch entfallen lassen.
Eine weitergehende Nachprüfung des Urteils führt nur dann zu Änderungen zugunsten des Angeklagten, wenn Revisionsrechtfertigungsgründe oder sonstige Rechtsfehler festgestellt werden.
Bei Verwerfung der Revision hat der Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Gericht dies so anordnet.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 1. Juli 2022, Az: 612 KLs 1/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.116.993,25 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); der weitergehende Einziehungsaus-spruch entfällt.
Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Köhler Resch von Häfen Werner