Revision verworfen: Gesundheitsgefährdung i.S.v. §95 Abs.3 Nr.1a AMG bei 20 Betroffenen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 549/14
- Datum
- 27.01.2015
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen i.S.v. §95 Abs.3 Nr.1a AMG ist jedenfalls dann gefährdet, wenn mindestens 20 Personen betroffen sind.
Die Annahme eines minder schweren Falls setzt konkrete, überzeugende Feststellungen zur Tatgewichtung voraus; bloße pauschale Erwägungen genügen nicht.
Bei der Strafzumessung ist der Normalstrafrahmen anzuwenden, wenn Umfang und Gewicht der Taten dessen Anwendung rechtfertigen; eine Absenkung bedarf spezifischer, belegter Gründe.
Eine Revision wird nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen, wenn die vorgebrachten Rügen die Verurteilung nicht in rechtlich erheblicher Weise in Frage stellen; die Kosten des Verfahrens sind dem Revisionsführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Braunschweig, 10. Juli 2014, Az: 8 KLs 48/13
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 10. Juli 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass vorliegend jedenfalls dann die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen im Sinne des § 95 Abs. 3 Nr. 1a AMG gefährdet ist, wenn 20 Personen betroffen sind.
Die Annahme minder schwerer Fälle in den Fällen 22 bis 26, 28, 30, 31 lag ebenso fern wie die Nichtanwendung des Normalstrafrahmens in den Fällen 3 bis 21 angesichts des Umfangs und des Gewichts der abgeurteilten Taten.
Sander Schneider Dölp
König Bellay