Einziehung nicht erforderlich bei wirksamem Verzicht auf Rückgabe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 539/18
- Datum
- 10.12.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR539.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anordnung der Einziehung sichergestellter Gegenstände ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn die Beschuldigten/Angeklagten wirksam auf die Rückgabe dieser Gegenstände verzichtet haben.
Die Erforderlichkeit einer förmlichen Einziehungsanordnung hängt von der Wirksamkeit und Deutlichkeit der Verzichtserklärung ab; ein wirksamer Verzicht ersetzt in der Regel die Einziehung.
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zugunsten der Beschwerdeführer ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 14. Mai 2018, Az: 509 KLs 14/18
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Einer Anordnung der Einziehung sichergestellter Gegenstände bedarf es regelmäßig nicht, wenn die Angeklagten auf deren Rückgabe wirksam verzichtet haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2018 – 5 StR 611/17, NStZ 2018, 333).
Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler