BGH: Revision gegen Verurteilung wegen Betäubungsmittelbesitzes und Beihilfe verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 536/24
- Datum
- 05.11.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:051124B5STR536.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Verletzung materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechts feststellt, die eine Aufhebung oder Abänderung des Urteils rechtfertigt.
Eine Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge kann in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben bestätigt werden, sofern die Feststellungen das tätige Handeln und die Beteiligung substantiiert belegen.
Bei mehreren Betäubungsmitteldelikten (z.B. Besitz, Abgabe, Beihilfe) hat das Gericht eine Gesamtwürdigung vorzunehmen; unterschiedliche Tatbestände können nebeneinander erfüllt und gesondert sanktioniert werden.
Die Kostenentscheidung über das Rechtsmittel trifft das Revisionsgericht; bei Zurückweisung oder Verwerfung hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 9. April 2024, Az: 516 KLs 26/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. April 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz und Abgabe von Cannabis und mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner