Revision verworfen – Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung und gefährlicher Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 532/24
- Datum
- 18.11.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:181124B5STR532.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann die Tenorformel eines Urteils mit der Maßgabe konkretisieren oder berichtigen, soweit dies zur zutreffenden rechtlichen Darstellung der Tatqualifikationen und Tateinheiten erforderlich ist.
Bei erfolglosem Rechtsmittel sind dem Unterliegenden die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 24. Mai 2024, Az: 6 KLs 302 Js 68548/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 24. Mai 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.12 der Urteilsgründe wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit 22 tateinheitlichen Fällen der gefährlichen Körperverletzung und 22 tateinheitlichen Fällen der versuchten gefährlichen Körperverletzung verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gericke Mosbacher Köhler
Resch von Häfen