Revision verworfen, Einziehungsbetrag herabgesetzt (BGH, 5 StR 525/23)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 525/23
- Datum
- 07.11.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:071123B5STR525.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsurteil eine Korrektur des festgesetzten Einziehungsbetrags anordnen und diesen herabsetzen, soweit dies geboten ist.
Die Festsetzung eines Einziehungsbetrags ist auch im Revisionsverfahren überprüfbar und bei Feststellung eines zu hohen Betrags zu berichtigen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind regelmäßig dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 30. Juni 2023, Az: 619 KLs 16/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Einziehungsbetrag von 14.532,27 Euro auf 14.273,75 Euro herabgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner