Beiordnung eines Rechtsanwalts als Beistand für Nebenkläger im Revisionsverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 510/23
- Datum
- 21.03.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:210324B5STR510.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Beistands für einen Nebenkläger nach § 397a Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn die Wahrnehmung seiner Rechte die anwaltliche Mitwirkung erfordert.
Bei konkurrierenden Anträgen auf Beiordnung nach § 397a Abs. 1 StPO und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zunächst die Beiordnung zu prüfen; die Bewilligung von PKH nach § 397a Abs. 2 StPO setzt eine Bedürftigkeitsprüfung voraus.
Die Voraussetzungen der Nr. 2 und Nr. 3 des § 397a Abs. 1 StPO sind dann erfüllt, wenn der Nebenkläger im Rechtsmittelverfahren eigene, erhebliche verfahrens- oder inhaltliche Belange verfolgt, die eine anwaltliche Unterstützung erfordern.
Die Bestellung eines Beistands kann dem Nebenkläger zur effektiven Verfolgung und Durchsetzung höherer strafrechtlicher Vorwürfe im Revisionsverfahren angeordnet werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 3. Juli 2023, Az: 13 KLs 588 Js 51074/22 (2)
nachgehend BGH, 24. April 2024, Az: 5 StR 510/23, Urteil
Tenor
Dem Nebenkläger A. wird Rechtsanwalt E. aus Hamburg als Beistand bestellt.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung zulasten des Nebenklägers verurteilt worden. Dieser hat Revision eingelegt und begehrt die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags. Er beantragt unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines Rechtsanwalts, hilfsweise dessen Bestellung als Beistand.
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 2 und 3 StPO – die zuvörderst zu prüfen ist, weil die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO eine Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und daher für den Nebenkläger ungünstiger ist – liegen vor.
| Cirener | |