Revision: BGH sieht von erweiterter Einziehung von 4.000 € ab
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 507/22
- Datum
- 15.03.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:150323B5STR507.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann auf eine angeordnete Einziehung von Taterträgen ganz oder teilweise absehen, soweit die rechtlichen Voraussetzungen für diese Einziehungsanordnung nicht gegeben sind.
Die erfolgreiche Rüge gegen eine Einziehungsanordnung führt zur Aufhebung oder Beschränkung der Einziehung, ohne dass daraus automatisch das gesamte Urteil der Vorinstanz aufgehoben werden muss.
Eine weitergehende Revision kann verworfen werden, wenn die vorgebrachten Angriffsgründe keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich demjenigen auferlegenbar, dessen Revision nicht erfolgreich ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 12. Mai 2022, Az: 613 KLs 27/21
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Mai 2022 wird von der Einziehung abgesehen, soweit gegen den Angeklagten die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.000 Euro angeordnet worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Mosbacher Köhler von Häfen Werner