Strafzumessung: Ausländerrechtliche Folgen sind keine bestimmenden Strafzumessungsgründe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 502/15
- Datum
- 12.01.2016
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2016:120116B5STR502.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Ausländerrechtliche Folgen (insbesondere Ausweisung) sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe.
Bei der Strafzumessung ist eine einseitige Gewichtung ausländerrechtlicher Interessen unzulässig; es ist vielmehr eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen.
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigen.
Das Gericht kann in der Kostenentscheidung von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels absehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 24. Juni 2015, Az: 604 KLs 4/15
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ausländerrechtliche Folgen sind grundsätzlich keine bestimmenden Strafzumessungsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 – 2 StR 273/01, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ausländer 6). Dies gilt insbesondere, nachdem gemäß § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 gültigen Fassung generell eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist.
Sander Schneider Dölp
Bellay Feilcke