Revision verworfen: Täuschungsbedingter Irrtum über Gebührenpflichtigkeit und Gewerbsmäßigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 482/23
- Datum
- 13.02.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:130224B5STR482.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Zur Feststellung eines täuschungsbedingten Irrtums der Geschädigten genügt, dass sich dies dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend entnehmen lässt.
Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist nicht zu beanstanden, wenn die tatsächlichen Feststellungen und die einschlägige Rechtsprechung eine solche Einordnung tragen, sodass keiner gesonderten ausführlichen Begründung bedarf.
Der unterlegene Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 21. Juni 2023, Az: 8 KLs 607 Js 39390/10
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 21. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich noch hinreichend entnehmen, dass die im Urteil genannten Geschädigten sich täuschungsbedingt im Irrtum über die Gebührenpflichtigkeit der Internetseite „www.t. .de“ befanden, als sie jeweils die Schaltfläche „Anmelden“ anklickten.
Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, die die Strafkammer nicht näher begründet hat, begegnet letztlich ebenfalls keinen Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2004 – 3 StR 344/03, NJW 2004, 2840, 2841 f.).
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen