Revision verworfen – Strafzumessung, Doppelverwertung und Sperrwirkung bei Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 467/25
- Datum
- 02.12.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:021225B5STR467.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die bloße Erwähnung einer Bereicherungsabsicht kann strafschärfend gewertet werden; eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots des § 46 Abs. 3 StGB liegt nur vor, wenn dieselbe Tatseite bereits bei der rechtlichen Einordnung mehrfach verwertet wurde.
Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nur, wenn er tatrichterlich zu einer nachteiligen Beeinflussung des Strafmaßes geführt hat; ist dies angesichts zahlreicher anderer strafschärfender Umstände nicht zu besorgen, bleibt der Rechtsfehler ohne Tatfolgen für die Rechtskraft.
Bei Tateinheit verschiedener Straftatbestände ist die Sperrwirkung höherer Mindeststrafen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB bei der Wahl des anzuwendenden Strafrahmens zu berücksichtigen; ihre Nichtbeachtung kann zwar ein Rechtsfehler sein, ist aber nur revisionsbegründend, wenn sie das konkrete Strafmaß beeinflusst.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 29. Januar 2025, Az: 2 KLs 927 Js 32641/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit das Landgericht in der Strafzumessung berücksichtigt hat, dass der Angeklagte die unter anderem als Raub abgeurteilte Tat „zur Aufbesserung seiner finanziellen Situation“ begangen habe, liegt hierin jedenfalls kein durchgreifender Rechtsfehler.
Zwar wird dieser Gesichtspunkt im Rahmen von Ausführungen angesprochen, in denen das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertete Umstände aufgezählt hat. Trotzdem ist zweifelhaft, ob damit auch das Handeln in Bereicherungsabsicht strafschärfend gewertet wurde, was gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB verstieße. Denn die fragliche Passage ist durch Absätze von den vorangehenden und nachfolgenden Ausführungen getrennt und mit der Aussage eingeleitet worden, dass die Strafkammer auch die „subjektive Tatseite“ in ihre „Erwägungen mit einbezogen“ habe. Das legt nahe, dass sie dieses Thema nicht unerwähnt lassen wollte, auch wenn sie nur darlegen konnte, dort keine zumessungsrelevanten Umstände gefunden zu haben.
Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn angesichts der Vielzahl der strafschärfend gewerteten Umstände schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei Außerachtlassung des Bereicherungsmotivs eine noch mildere Strafe verhängt hätte. Das gilt umso mehr, als es für die Tat, bei der zahlreiche Straftatbestände tateinheitlich erfüllt wurden, den Strafrahmen für minder schwere Fälle des erpresserischen Menschenraubs nach § 239a Abs. 2 StGB angewandt hat, ohne die Sperrwirkung der deutlich höheren Strafrahmenuntergrenze des gleichfalls erfüllten besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) zu berücksichtigen (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StGB).
Cirener Mosbacher Köhler
von Häfen Werner