Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Einbeziehung nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 462/12
- Datum
- 20.02.2013
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen in die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe begründet allein keinen Revisionsgrund, sofern der Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird.
Ein Revisionsgrund wegen fehlerhafter Strafzumessung besteht nur, wenn der Fehler für den Angeklagten nachteilig ist oder die Rechtsfolge der Entscheidung beeinflusst.
Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, wenn das Revisionsgericht keine rügenbegründenden Rechtsfehler feststellt.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt derjenige, dessen Revision als unbegründet verworfen wird, regelmäßig der Angeklagte.
Vorinstanzen
vorgehend LG Potsdam, 12. März 2012, Az: 23 KLs 20/09
Tenor
Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.
Basdorf Raum Dölp
König Bellay