Treffer
BGH Beschluss

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe: Einbeziehung nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 462/12
Datum
20.02.2013
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Bildung einer Gesamtstrafe unter Einbeziehung mehrerer, untereinander nicht gesamtstraffähiger Vorverurteilungen. Der BGH verwirft die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Er stellt fest, dass die fehlerhafte Einbeziehung nur dann den Angeklagten beschwert, wenn ihm hierdurch ein nachteiliger Effekt entstanden ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen in die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe begründet allein keinen Revisionsgrund, sofern der Angeklagte hierdurch nicht beschwert wird.

2

Ein Revisionsgrund wegen fehlerhafter Strafzumessung besteht nur, wenn der Fehler für den Angeklagten nachteilig ist oder die Rechtsfolge der Entscheidung beeinflusst.

3

Die Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, wenn das Revisionsgericht keine rügenbegründenden Rechtsfehler feststellt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels trägt derjenige, dessen Revision als unbegründet verworfen wird, regelmäßig der Angeklagte.

Relevante Normen
§ 53 StGB§ 55 StGB§ 460 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 12. März 2012, Az: 23 KLs 20/09

Tenor

Die Revision des Angeklagten F. gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12. März 2012 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die fehlerhafte Einbeziehung von Strafen aus mehreren, untereinander nicht gesamtstraffähigen Vorverurteilungen beschwert den Angeklagten nicht.

Basdorf Raum Dölp

König Bellay

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