Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Freispruch und Kostenübernahme durch Staatskasse (BGH, 5 StR 452/23)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 452/23
Datum
06.12.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:061223B5STR452.23.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und nimmt unter Verweis auf die Antragsschrift der Generalbundesanwaltschaft die Maßgabe auf, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist und die Staatskasse hierfür die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen trägt. Die Kosten der Revision hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine hinreichenden Rechtsfehler feststellt, die eine Aufhebung oder Änderung des Urteils rechtfertigen.

2

Stellt das Revisionsgericht einen (Teil-)Freispruch fest, kann es zugleich anordnen, dass die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt.

3

Die Kosten der Revision trägt regelmäßig derjenige, dessen Revision als unbegründet verworfen wird.

4

Der Bundesgerichtshof kann unter Bezugnahme auf die Antragsschrift der Generalbundesanwaltschaft Maßgaben in den Tenor aufnehmen, die Umfang des Freispruchs oder Kostenentscheidungen betreffen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 25. Mai 2023, Az: 545 KLs 26/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Mai 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts) und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.

Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen

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