Treffer
BGH Beschluss

Revision in Jugendstrafsachen: Nachholung der Einbeziehung früheren Urteils durch den BGH

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 445/17
Datum
11.01.2018
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:110118B5STR445.17.0
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten V., K. und S. gegen das Urteil des LG Hamburg werden vom BGH als unbegründet verworfen, da keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten festgestellt wurden. Bei dem Angeklagten Ko. holt der Senat die vom LG nicht erörterte Einbeziehung eines früheren Amtsgerichts-Urteils nach §§ 31, 32 JGG nach und bildet hieraus eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nur begründet, wenn die rechtliche Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Ergibt die Nachprüfung keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

3

Das Revisionsgericht kann nach §§ 31, 32 JGG die Einbeziehung eines früheren Jugendstrafurteils nachholen und dadurch eine Einheitsjugendstrafe bilden, wenn dies zur Vermeidung einer Beschwer des Angeklagten erforderlich ist.

4

Die Vollstreckung einer durch Einbeziehung gebildeten Einheitsjugendstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 31 Abs 2 S 1 JGG§ 354 Abs 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 5. Dezember 2016, Az: 2 Ss 59/17

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten V. , K. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Revision des Angeklagten Ko. gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2015 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten Ko. die Frage der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2015 gemäß §§ 31, 32 JGG nicht erörtert. Um jede Beschwer des Angeklagten Ko. zu vermeiden, holt der Senat diese Einbeziehung nach (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 596/11).

MutzbauerSchneiderBerger
SanderKönig
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