Revision in Jugendstrafsachen: Nachholung der Einbeziehung früheren Urteils durch den BGH
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 445/17
- Datum
- 11.01.2018
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2018:110118B5STR445.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur begründet, wenn die rechtliche Nachprüfung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Ergibt die Nachprüfung keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Das Revisionsgericht kann nach §§ 31, 32 JGG die Einbeziehung eines früheren Jugendstrafurteils nachholen und dadurch eine Einheitsjugendstrafe bilden, wenn dies zur Vermeidung einer Beschwer des Angeklagten erforderlich ist.
Die Vollstreckung einer durch Einbeziehung gebildeten Einheitsjugendstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 5. Dezember 2016, Az: 2 Ss 59/17
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten V. , K. und S. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Revision des Angeklagten Ko. gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dieser Angeklagte unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2015 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat hinsichtlich des Angeklagten Ko. die Frage der Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Lübeck vom 2. Oktober 2015 gemäß §§ 31, 32 JGG nicht erörtert. Um jede Beschwer des Angeklagten Ko. zu vermeiden, holt der Senat diese Einbeziehung nach (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 596/11).
| Mutzbauer | Schneider | Berger | |||
| Sander | König |