Revision verworfen; Anrechnung französischer Auslieferungshaft 1:1 auf Gesamtfreiheitsstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 44/25
- Datum
- 06.05.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:060525B5STR44.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die im Ausland verbüßte Auslieferungshaft ist auf die inländische Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen; die Anrechnung kann, soweit nicht entgegenstehende Gründe vorliegen, im Verhältnis 1:1 erfolgen.
Eine Revision des Angeklagten ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler ergibt, der sich zu seinen Lasten auswirkt.
Das Revisionsgericht kann das angefochtene Urteil mit Maßgabe ändern (z. B. hinsichtlich der Haftanrechnung) und die Revision im Übrigen verwerfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sind vom Beschwerdeführer zu tragen, wenn die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 11. Juli 2024, Az: 532 Ks 7/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 11. Juli 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Frankreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch von Häfen