Revision verworfen: Bestätigung von Beihilfeverurteilungen und Einziehung von 1.350 €
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 440/24
- Datum
- 24.09.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:240924B5STR440.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer keine Rechtsfehler oder durchgreifenden Verfahrensmängel substantiiert darlegt, die eine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigen würden.
Die Verurteilung wegen Beihilfe zu gewerbsmäßigem Bandenbetrug kann mehrere selbständige Taterfolge umfassen; auch versuchte Beihilfe ist neben vollendeter Beihilfe feststellbar, soweit die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung ist möglich und führt zur gesonderten Feststellung der Tatbeiträge, ohne dass dies die jeweilige Verantwortlichkeit ausschließt.
Das Gericht kann bei strafbaren Handlungen die Einziehung von Geldbeträgen anordnen; eine solche Einziehungsentscheidung bleibt bestehen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Revision keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem unterliegenden Rechtsmittelführer aufzuerlegen, soweit das Rechtsmittel erfolglos bleibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 13. Februar 2024, Az: 537 KLs 12/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 13. Februar 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen neun Fällen der Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug und wegen eines Falls der Beihilfe zum versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrug, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung, schuldig ist und gegen ihn die Einziehung von 1.350 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner