Revisionen verworfen: Verfahrensrüge nach §261 StPO mangels Konkretisierung unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 432/25
- Datum
- 10.02.2026
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:100226B5STR432.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen bei Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Eine Verfahrensrüge wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 261 StPO ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn aus dem Rügevorbringen nicht hervorgeht, welches konkrete gerichtliche Verhalten gerügt wird.
Die bloße Angreifung der Beweiswürdigung erfüllt nicht die Vortragsanforderungen einer Verfahrensrüge; es sind konkrete, entscheidungserhebliche Übergehungen oder Verfahrensfehler darzulegen.
Derjenige, dessen Revision verworfen wird, hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 4. März 2025, Az: 622 KLs 16/22
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. März 2025 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat bemerkt ergänzend:
Die von beiden Beschwerdeführern im Wesentlichen übereinstimmend erhobene Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil sich dem jeweiligen Rügevorbringen nicht entnehmen lässt, welches konkrete gerichtliche Verhalten beanstandet wird. Der Sache nach greifen beide Beschwerdeführer allein die aus ihrer Sicht fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts an. Dies genügt den Vortragsanforderungen nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2025 – 5 StR 341/25).
Cirener Köhler Resch
von Häfen Werner