Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen LG-Urteil verworfen; Hinweis zur Gegenerklärung bei Befangenheitsgesuch (§ 347 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 4/23
Datum
15.03.2023
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2023:150323B5STR4.23.0
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24.8.2022 wurde als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Der Senat bemerkt ergänzend, dass bei umfangreichem Vorbringen zu Äußerungen der Sitzungsvertreterin eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nach § 347 Abs.1 S.3 StPO veranlasst gewesen wäre.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Bei substantiiertem Rügevorbringen zu Äußerungen der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Befangenheitsgesuch ist eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nach § 347 Abs.1 S.3 StPO veranlasst.

4

Die bloße Behauptung von Verfahrensmängeln begründet die Revision nicht, wenn aus dem Vorbringen kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler hervorgeht.

Vorinstanzen

vorgehend LG Kiel, 24. August 2022, Az: 7 KLs 577 Js 40647/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts des umfangreichen Rügevorbringens zu angeblichen Äußerungen der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit einem Befangenheitsgesuch wäre hier eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nach § 347 Abs. 1 Satz 3 StPO veranlasst gewesen.

Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner

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