Revision gegen LG-Urteil verworfen; Hinweis zur Gegenerklärung bei Befangenheitsgesuch (§ 347 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 4/23
- Datum
- 15.03.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:150323B5STR4.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bei substantiiertem Rügevorbringen zu Äußerungen der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit einem Befangenheitsgesuch ist eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nach § 347 Abs.1 S.3 StPO veranlasst.
Die bloße Behauptung von Verfahrensmängeln begründet die Revision nicht, wenn aus dem Vorbringen kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler hervorgeht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 24. August 2022, Az: 7 KLs 577 Js 40647/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. August 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts des umfangreichen Rügevorbringens zu angeblichen Äußerungen der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in Zusammenhang mit einem Befangenheitsgesuch wäre hier eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft nach § 347 Abs. 1 Satz 3 StPO veranlasst gewesen.
Gericke Mosbacher Köhler Resch Werner