Anhörungsrüge verworfen: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (5 StR 421/25)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 421/25
- Datum
- 17.11.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:171125B5STR421.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Betroffene nicht gehört worden ist, oder wenn entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.
Liegt vorgebrachte schriftliche Sachrüge der Entscheidung zugrunde und war sie Gegenstand der Beratung, begründet dies keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Ist die Anhörungsrüge unbegründet, trifft die Kostenlast den Unterliegenden; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.
Die bloße Erhebung einer Anhörungsrüge begründet deren Zulässigkeit, nicht aber deren Erfolg; substantiiertes Vorbringen zum Gehörsanspruch ist erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 21. Oktober 2025, Az: 5 StR 421/25
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2025 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Oktober 2025 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Die Schriftsätze vom 21. August und 19. September 2025 lagen vor und waren Gegenstand der Beratung. Eine Gehörsverletzung ist nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
| Gericke | Köhler | von Häfen | |||
| Mosbacher | Resch |