Revision gegen Urteil des LG Berlin I verworfen; nachträgliche Verfahrensrüge unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 369/25
- Datum
- 24.09.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:240925B5STR369.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Nach Ablauf der gesetzten Revisionsbegründungsfrist sind nachträglich erhobene Verfahrensrügen unzulässig (verspätet) gemäß § 354 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Offensichtliche Schreibversehen in der Entscheidungsformel können durch einen Berichtigungsbeschluss berichtigt werden.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 25. März 2025, Az: 530 Ks 1/25
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist im Schriftsatz vom 15. Juli 2025 erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da verspätet (§ 354 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gericke Mosbacher Köhler
Resch von Häfen
Sonstiger Langtext
Berichtigungsbeschluss vom 9. Oktober 2025
Tenor
Der Beschluss des Senats vom 24. September 2025 wird dahin geändert, dass es in der Entscheidungsformel „Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. März 2025“ statt „Urteil des Landgerichts Berlin I vom 25. April 2025“ heißt.
Gründe
Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen