Treffer
BGH Beschluss

Feststellung der Reiseerforderlichkeit eines beigeordneten Verteidigers einschließlich Anreise am Vortag

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 351/22
Datum
08.11.2022
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:081122B5STR351.22.0
Quelle
Der beigeordnete Verteidiger beantragte die Feststellung, dass seine Reise zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des BGH einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich sei, da eine Anreise am Verhandlungstag eine Abfahrt bereits um 5:30 Uhr erfordert hätte. Das Gericht entsprach dem Antrag gemäß § 46 Abs. 2 RVG. Die Angemessenheit von Fahrt- und Übernachtungskosten ist bei der Vergütungsfestsetzung zu prüfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Auf Antrag ist die Erforderlichkeit der Reise eines beigeordneten Verteidigers zur Hauptverhandlung nach § 46 Abs. 2 RVG festzustellen.

2

Eine Anreise am Vortag kann als erforderlich anerkannt werden, wenn eine Anreise am Verhandlungstag nur durch eine unzumutbar frühe Abreise möglich wäre.

3

Die Angemessenheit von Auslagen, insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten, ist nicht mit der Feststellung der Reiseerforderlichkeit abschließend zu entscheiden, sondern bei der Festsetzung der Vergütung zu beurteilen.

Relevante Normen
§ 46 Abs 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 30. März 2022, Az: 616 KLs 23/21

nachgehend BGH, 8. Dezember 2022, Az: 5 StR 351/22, Urteil

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers Rechtsanwalt F. aus Hamburg zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 8. Dezember 2022 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.

Gründe

1

Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei Anreise am Hauptverhandlungstag müsse er die Reise um 5.30 Uhr antreten.

2

Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

CirenerKöhlervon Häfen
GerickeResch
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