Feststellung der Reiseerforderlichkeit eines beigeordneten Verteidigers einschließlich Anreise am Vortag
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 351/22
- Datum
- 08.11.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:081122B5STR351.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Auf Antrag ist die Erforderlichkeit der Reise eines beigeordneten Verteidigers zur Hauptverhandlung nach § 46 Abs. 2 RVG festzustellen.
Eine Anreise am Vortag kann als erforderlich anerkannt werden, wenn eine Anreise am Verhandlungstag nur durch eine unzumutbar frühe Abreise möglich wäre.
Die Angemessenheit von Auslagen, insbesondere Fahrt- und Übernachtungskosten, ist nicht mit der Feststellung der Reiseerforderlichkeit abschließend zu entscheiden, sondern bei der Festsetzung der Vergütung zu beurteilen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 30. März 2022, Az: 616 KLs 23/21
nachgehend BGH, 8. Dezember 2022, Az: 5 StR 351/22, Urteil
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Reise des Verteidigers Rechtsanwalt F. aus Hamburg zur Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 8. Dezember 2022 in Leipzig einschließlich einer Anreise am Vortag erforderlich ist.
Gründe
Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger beantragt, die Erforderlichkeit seiner Reise zur Hauptverhandlung vor dem Senat in vorliegender Sache einschließlich einer Anreise am Vortag festzustellen. Bei Anreise am Hauptverhandlungstag müsse er die Reise um 5.30 Uhr antreten.
Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit von Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.
| Cirener | Köhler | von Häfen | |||
| Gericke | Resch |