Revision verworfen – Annahme von Heimtücke und Täter‑Opfer‑Ausgleich geprüft
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 325/25
- Datum
- 15.07.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:150725B5STR325.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke setzt die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers voraus; das Vorhandensein unbeteiligter Dritter schließt Heimtücke nicht aus, wenn das Opfer den Angriff nicht erwartete und die Position Dritter nicht als Schutz wahrnahm.
Eine Gegenerklärung des Generalbundesanwalts begründet keinen Revisionsgrund, sofern sie die tatgerichtlichen Feststellungen nicht als unrichtig aufzeigt oder keine greifbaren Anhaltspunkte für eine andere Tatsachenwürdigung liefert.
Die Annahme eines Täter‑Opfer‑Ausgleichs nach §46a Nr.1 StGB ist nur dann zu beanstanden, wenn die Voraussetzungen nicht hinreichend festgestellt sind und dies zu einer rechtsfehlerhaften Rechtsfolgenentscheidung führt.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Leipzig, 18. März 2025, Az: 16 Ks 301 Js 34244/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 18. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Landgericht die Annahme von Heimtücke rechtsfehlerfrei begründet. In Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts zeigt die Gegenerklärung keinen Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen auf. Dort wird darauf abgestellt, dass der Geschädigte zwar erkannt hat, dass sich vor der Tür der „G. Bar“ noch zwei zur Deeskalation platzierte Polizeibeamtinnen befanden, er aber gleichwohl nicht mit einem Angriff auf sein Leben rechnete. Dies aufgreifend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt, dass die Urteilsgründe entgegen der Auffassung der Revision keine greifbaren Anhaltspunkte dafür hergeben, dass der Geschädigte die Position der Polizeibeamtinnen erkannt haben und dabei davon ausgegangen sein könnte, ihre Positionierung sei „zu seiner Abschirmung“ erfolgt. Zudem tragen insoweit auch die weiteren Erwägungen des Generalbundesanwalts.
Dass die Schwurgerichtskammer einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB angenommen hat, ohne dessen Voraussetzungen hinreichend zu belegen, beschwert den Angeklagten nicht.
Cirener Mosbacher Köhler
Resch Werner