Abgabe der Revision an 4. Strafsenat wegen Verkehrsstrafsache (§ 315b StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 314/22
- Datum
- 11.10.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:111022B5STR314.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die fachliche Zuständigkeit der Revisionssenate des Bundesgerichtshofs richtet sich nach dem Geschäftsverteilungsplan; bestimmte Sachgebiete (z.B. Verkehrsstrafsachen) sind einzelnen Senate zugewiesen.
Ist aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Prüfung eines von der Anklage oder dem Urteil abweichenden Straftatbestands geboten, hindert § 358 Abs. 2 StPO das Revisionsgericht grundsätzlich nicht an dessen Prüfung.
Fehlt die Zuständigkeit des mit der Revision befassten Senats, ist das Verfahren zuständigkeitshalber an den zuständigen Senat abzugeben.
Vor einer Abgabe des Verfahrens ist der anzunehmende zuständige Senat anzuhören.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 9. März 2022, Az: 21 Ks 19/21
Tenor
Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.
Gründe
Zur Entscheidung über die vorliegende Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Verkehrsstrafsache. Der festgestellte Sachverhalt gibt Veranlassung, eine Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB zu prüfen. Daran ist das Revisionsgericht durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert. Verkehrsstrafsachen sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs für das Geschäftsjahr 2022 (Teil A II., S. 16) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Dieser wurde angehört.
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