Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenzen bei §§29a–30a BtMG

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 306/22
Datum
24.10.2022
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:241022B5STR306.22.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg wegen Betäubungsmittelstraftaten ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergab. Zur Strafzumessung stellt der Senat fest, dass die Mindeststrafdrohungen der §§29a, 30 BtMG eine Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenzen zurücktretender Tatbestände bewirken. Diese Sperrwirkung beruht auf Gesetzeskonkurrenz (Qualifikation/Grundtatbestand) und nicht auf Tateinheit (§52 Abs.2 S.2 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bestimmung des jeweiligen Strafrahmens für nach §§29a–30a BtMG verurteilte Taten sind die jeweiligen Mindeststrafdrohungen zu beachten; diese können eine Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenzen zurücktretender Tatbestände bewirken.

2

Die Sperrwirkung ergibt sich aus Gesetzeskonkurrenz zwischen Qualifikations- und Grundtatbestand und nicht aus Tateinheit im Sinne des §52 Abs.2 Satz 2 StGB.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Ein in der Begründung liegender Rechtsirrtum rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nicht, wenn das Ergebnis der Strafzumessung auf rechtlich tragfähigen Erwägungen beruht und kein zum Nachteil des Angeklagten führender Fehler feststellbar ist.

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 5. April 2022, Az: 624 KLs 18/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. April 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat bei der Findung des jeweils maßgeblichen Strafrahmens für die nach § 30a Abs. 3 BtMG abgeurteilten Taten die Mindeststrafdrohungen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 und des § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG beachtet und damit im Ergebnis zutreffend eine Sperrwirkung der Strafrahmenuntergrenzen zurücktretender Tatbestände angenommen. Daher beschwert es den Angeklagten nicht, dass es sich hierbei unzutreffend auf § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB gestützt hat. Die Sperrwirkung resultiert hier jedoch nicht aus einer Tateinheit im Sinne dieser Vorschrift, sondern daraus, dass die §§ 29a bis 30a BtMG zu § 29 BtMG jeweils im Verhältnis von Qualifikationstatbestand und Grundtatbestand, folglich also – auch untereinander – in Gesetzeskonkurrenz stehen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 – 3 StR 349/02, NJW 2003, 1679).

VRinBGH Cirener ist wegeneiner Dienstreise gehindert zuunterschreiben. Gericke Köhler Gericke Resch Werner

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