Revision verworfen: Befangenheitsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO) gegen Vorsitzenden unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 302/22
- Datum
- 24.10.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:241022B5STR302.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.
Eine Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO wegen angeblicher Befangenheit ist nur begründet, wenn die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs rechtsfehlerhaft war.
Bei der Prüfung einer Befangenheitsrüge kommt es darauf an, ob der Revisionsvortrag konkrete Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit des Richters liefert.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, sofern die Revision verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 7. Januar 2022, Az: 532 Ks 5/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Januar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO erweist sich jedenfalls als unbegründet, weil auf der Grundlage des Revisionsvortrags das gegen den Vorsitzenden angebrachte Ablehnungsgesuch nicht mit Unrecht verworfen worden ist.
Cirener Gericke Köhler Resch Werner