Revision verworfen — Gefährlichkeitsprognose und 'erhebliche Tat' (§63 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 299/25
- Datum
- 16.07.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:160725B5STR299.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Eine vom Tatrichter getroffene Gefährlichkeitsprognose und die Einordnung einer Tat als "erhebliche Tat" i.S.v. §63 Satz 1 StGB sind zu bestätigen, soweit die tatsächlichen Feststellungen die Prognose tragen.
Eine bloss fehlerhafte oder unzutreffende Zitierung der einschlägigen Norm (z. B. Verweis auf Satz 2 statt Satz 1) berührt die Sachentscheidung nicht, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der gemeinte Rechtsrahmen erkennbar ist.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Görlitz, 4. März 2025, Az: 9 KLs 540 Js 11095/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz – Außenkammern Bautzen – vom 4. März 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift bemerkt der Senat:
Das Landgericht ist bei seiner Gefährlichkeitsprognose zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei Tat 1 (Faustschlag ins Gesicht) um eine „erhebliche Tat“ (UA S. 19) im Sinne von § 63 Satz 1 StGB handelt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 276/23 mwN); die Angabe von § 63 Satz 2 StGB in diesem Zusammenhang stellt ersichtlich einen bloßen Schreibfehler dar.
Cirener Mosbacher Köhler
Resch Werner