Revision verworfen; Teilfreispruch entfällt – BGH, 5 StR 297/23
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 297/23
- Datum
- 29.08.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:290823B5STR297.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Senat kann die Verwerfung der Revision mit der Maßgabe verbinden, dass ein zuvor erteilter Teilfreispruch entfällt; die zu diesem Teil ergangene Kostenentscheidung wird insoweit gegenstandslos.
Die Aufhebung oder Änderung eines Teilfreispruchs im Revisionsverfahren berührt nicht ohne weiteres Teilfreisprüche nichtrevidierender Mitangeklagter.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 10. März 2023, Az: 619 KLs 3/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. März 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Teilfreispruch entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Teilfreispruch entfällt, die diesen betreffende Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil wird damit gegenstandslos; die Entscheidung erstreckt sich jedoch nicht auf den Teilfreispruch betreffend den nichtrevidierenden Angeklagten S. (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
| Cirener | Köhler | Werner | |||
| Mosbacher | von Häfen |