Revision verworfen: Verfahrensrüge zur Verwertung von EncroChat‑Daten unzulässig
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 29/24
- Datum
- 26.03.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:260324B5STR29.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht die in der sachdienlichen Gegenerklärung nach § 347 Abs. 1 S. 3 StPO genannten Unterlagen vorlegt.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der vorgetragenen Revisionsrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Zulässigkeit der Anfechtung der Verwertung ausländischer Ermittlungsergebnisse (z. B. EncroChat‑Daten) setzt die Einhaltung verfahrensrechtlicher Mitwirkungs- und Offenlegungspflichten des Rechtsmittelführers voraus.
Der Unterliegenden sind die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 11. Juli 2023, Az: 5 KLs 23/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit der die Revision die Verwertung der Encrochatdaten beanstandet hat, ist auch deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer die von der Staatsanwaltschaft in ihrer sachdienlichen Gegenerklärung (§ 347 Abs. 1 Satz 3 StPO) aufgeführten Unterlagen wie etwa die Selbstleseanordnung vom 7. März 2023, die Protokollierung des Abschlusses der Selbstlesung sowie die eingeführten Urkunden zur Übermittlung, Entgegennahme und Weiterbearbeitung der Encrochatdaten durch die deutschen Ermittlungsbehörden nicht mitgeteilt hat.
Cirener Gericke Mosbacher Köhler Werner