Revisionen verworfen: Fehlen durchsetzbaren Rückzahlungsanspruchs und Versuchsstrafbarkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 290/22
- Datum
- 04.01.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:040123B5STR290.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Für die Beurteilung der Strafbarkeit eines (auch untauglichen) Versuchs ist das vom Tatgericht festgestellte Vorstellungsbild der Angeklagten maßgeblich; ist danach kein rechtlich durchsetzbarer Anspruch vorhanden, bleibt die objektive Rechtslage unbeachtlich.
Wenn das Tatgericht rechtsfehlerfrei feststellt, dass ein für die Tat notwendiges Tatbestandsmerkmal (z. B. ein durchsetzbarer Rückzahlungsanspruch) fehlt, kann die Strafbarkeit des Versuchs entfallen.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 18. März 2022, Az: 543 KLs 19/21
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. März 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass angesichts des vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Vorstellungsbildes zum Fehlen eines rechtlich durchsetzbaren Rückzahlungsanspruchs die tatsächliche Rechtslage für die Strafbarkeit wegen (untauglichen) Versuchs ohne Belang ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2021 – 5 StR 371/20, NJW 2021, 1966, 1967 mwN).
Cirener Mosbacher Resch von Häfen Werner