Versuchte schwere Brandstiftung: Inbrandsetzen-Begriff und Unterbringung in Psychiatrie
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 268/12
- Datum
- 17.07.2012
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gebäude ist als 'in Brand gesetzt' anzusehen, wenn durch das Feuer Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so erfasst werden, dass das Feuer selbständig weiterbrennt.
Unwesentliche Bauteile (z. B. Fußbodenleisten) gehören in der Regel nicht zu den für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlichen Teilen und begründen daher regelmäßig kein Inbrandsetzen.
Die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Gebäudes durch Brandlegung setzt eine erhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder der Gebrauchsfähigkeit voraus; geringe Schäden genügen nicht.
Auch ohne Vollendung der schweren Brandstiftung kann eine versuchte schwere Brandstiftung festgestellt werden; bei Vorliegen einer psychischen Störung und fortbestehender Gefährlichkeit rechtfertigen die Tatumstände die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 27. Februar 2012, Az: (501) 222 Js 4086/11 KLs (21/11)
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Februar 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellungen des Landgerichts tragen nicht die von ihm angenommene Verwirklichung des Tatbestandes der schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. In Brand gesetzt ist ein Gebäude erst, wenn Teile, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind, so vom Feuer erfasst werden, dass es selbständig weiterbrennt. Zu solchen Teilen des Gebäudes zählen in der Regel nicht die Fußbodenleisten (BGH, Beschluss vom 14. Juli 1993 – 3 StR 334/93, NStZ 1994, 130, 131). Auch die Tatbestandsalternative des teilweisen Zerstörens eines Gebäudes durch eine Brandlegung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 StGB) ist nicht erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2002 – 4 StR 165/02, BGHSt 48, 14, 19 ff.). Die Feststellungen belegen aber jedenfalls die Annahme einer versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und rechtfertigen angesichts der Gefährlichkeit der Tat des unter einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidenden Beschuldigten dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
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König Bellay