Revision des Angeklagten gegen LG-Urteil verworfen – Beweisantragsrüge unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 245/24
- Datum
- 03.07.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:030724B5STR245.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die vom Revisionsführer geltend gemachte Revisionsrechtfertigung bei der Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergibt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, wenn sein Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt.
Eine Beweisantragsrüge ist nur dann begründet, wenn die Ablehnung des Beweises rechtsfehlerhaft war und dieser Rechtsfehler das Urteil zu Lasten des Angeklagten beeinflusst haben kann.
Eine Verfahrensbeanstandung ohne substantiierten und entscheidungserheblichen Vortrag zur Rechtsfehlerhaftigkeit begründet die Aufhebung eines Urteils nicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin I, 30. Januar 2024, Az: 547 KLs 18/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 30. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die erhobene Verfahrensbeanstandung ist, soweit sie mit der Stoßrichtung einer Beweisantragsrüge erhoben ist, aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen jedenfalls unbegründet.
Gericke Mosbacher Resch von Häfen Werner