Wahlfeststellung: Bandendiebstahl vs. gewerbs- und bandenmäßiger Computerbetrug beim Leerspielen von Geldautomaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 243/19
- Datum
- 11.09.2019
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2019:110919B5STR243.19.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahlfeststellung zwischen mehreren in Betracht kommenden Straftatbeständen ist zulässig, wenn der Lebenssachverhalt rechtlich unterschiedlichen, gleichwertigen Tatbestandsqualifikationen zugänglich ist und keine eindeutige Zuordnung möglich ist.
Eine Wahlfeststellung zwischen schwerem Bandendiebstahl (§ 244a Abs.1 i.V.m. § 243 Abs.1 S.2 Nr.3 StGB) und gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug (§ 263a Abs.2, § 263 Abs.5 StGB) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn das systematische Leerspielen von Geldautomaten sowohl durch die Tatbestandsmerkmale des Diebstahls als auch des Computerbetrugs erfasst werden kann.
Das gezielte und systematische unbefugte Eingreifen in den Programmablauf von Zahlungsautomaten oder deren mechanische Manipulation kann den objektiven Tatbestand des Computerbetrugs erfüllen.
Die Einziehung von Wertersatz kann gesamtschuldnerisch gegenüber mehreren Tätern angeordnet werden; eine derartige Feststellung ist Bestandteil der strafgerichtlichen Entscheidung und revisionsrechtlich überprüfbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 14. Dezember 2018, Az: 629 KLs 21/12
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 7.582 Euro gesamtschuldnerisch haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Wahlfeststellung zwischen schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 i.V.m. § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) und gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs (§ 263a Abs. 2, § 263 Abs. 5 StGB) begegnet jedenfalls in Fällen wie den vorliegenden - systematisches Leerspielen von Geldautomaten durch unbefugtes Einwirken auf den Programmablauf oder mechanische Manipulation - keinen rechtlichen Bedenken.
Mutzbauer Schneider Berger Mosbacher Hoch