Revision gegen Unterbringungsurteil (§63 StGB) verworfen; Weisung zur sozialen Stabilisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 24/12
- Datum
- 28.02.2012
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung nach §63 StGB setzt eine gesicherte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit voraus; Unklarheiten in einzelnen Passagen des Urteils stehen der Feststellung nicht entgegen, wenn der Gesamtzusammenhang die Voraussetzungen hinreichend deutlich macht.
Bei der Vorbereitung von Entscheidungen über die Fortdauer, Lockerung oder sonstige Maßnahmen im Maßregelvollzug (vgl. §§57, 67d, 67e StGB) sind die spezifische Gefährlichkeit und die auf sie bezogenen Schutzbedürfnisse zu berücksichtigen.
Zur wirksamen Gefahrenabwehr und Resozialisierung sind im Maßregelvollzug beträchtliche therapeutische und soziale Stabilisierungsbemühungen zu treffen; hierzu können die gesicherte dauerhafte Trennung von gefährdeten Personen und die Nutzung bzw. Erweiterung bestehender Betreuung gehören.
Soweit erforderlich, können und sollen dem Untergebrachten geeignete Weisungen erteilt werden, um die soziale und therapeutische Stabilisierung sicherzustellen, insbesondere wenn konkrete Gefährdungsbeziehungen bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 24. Oktober 2011, Az: 10 KLs 22/11
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Trotz der missverständlichen Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit (UA S. 17) kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Strafkammer davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB, vor allem auch eine gesicherte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, gegeben sind.
In Vorbereitung der nach §§ 57, 67d, 67e StGB zu treffenden Entscheidungen wird allerdings darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die spezielle Gefährlichkeit des Angeklagten im Verhältnis zu seiner Ehefrau gründet, weshalb im Maßregelvollzug alsbald, möglichst bis zum Erreichen der Halbstrafenverbüßung (vgl. § 67 Abs. 4 und 5 StGB), beträchtliche Bemühungen für eine therapeutische und soziale Stabilisierung des Untergebrachten, namentlich unter gesicherter dauerhafter Trennung von seiner Ehefrau sowie unter Nutzung und gegebenenfalls Erweiterung der bereits bestehenden Betreuung, eventuell unter Erteilung geeigneter Weisungen, unerlässlich sein werden.
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