Revision verworfen: Verfahrensrüge wegen Öffentlichkeitsausschluss (§171b Abs.3 S.2 GVG) unbegründet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 235/22
- Datum
- 27.09.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:270922B5STR235.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung auf Grund der Revisionsrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten ergibt.
Bei einer Verfahrensrüge wegen Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 171b Abs. 3 Satz 2 GVG) muss der Rügeführer substantiiert darlegen, zu welchen zusätzlichen, entscheidungserheblichen Erkenntnissen die öffentliche Hauptverhandlung geführt hätte.
Das bloße Vorbringen, die Öffentlichkeit sei ausgeschlossen worden, reicht ohne konkreten Vortrag über die zu erwartenden weiteren Erkenntnisse nicht zur Begründung einer Rüge wegen Öffentlichkeitsausschlusses aus.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, trägt der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens; hiervon umfasst sind auch die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dresden, 10. Februar 2022, Az: 15 KLs 619 Js 21730/20
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zu der erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG bemerkt der Senat ergänzend:
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf einer ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Es ist weder aus dem Revisionsvortrag noch sonst ersichtlich, zu welchen weitergehenden Erkenntnissen die Hauptverhandlung geführt hätte, wenn die Öffentlichkeit auch während der Schlussvorträge einschließlich des letzten Wortes des Angeklagten ausgeschlossen worden wäre.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner