Revision verworfen, Einziehung von Taterträgen auf 39.890 € begrenzt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 223/25
- Datum
- 29.07.2025
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2025:290725B5STR223.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Revisionsgericht kann ein Rechtsmittel verwerfen, soweit die angegriffene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist, und zugleich Nebenfolgen ändern oder beschränken.
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist in ihrer Höhe konkret zu bestimmen; das Rechtsmittelgericht kann die Einziehungsgröße entsprechend der Sach- und Rechtslage anpassen.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorliegende und berücksichtigte Schriftsätze des Verteidigers sind Teil der Entscheidungsgrundlage und werden im Beschlussvermerk zu Protokoll genommen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Flensburg, 19. November 2024, Az: VIII KLs 104 Js 27144/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. November 2024 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen lediglich in Höhe von 39.890 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 25. Juli 2025 nebst Anlagen lag vor und war Gegenstand der Beratung.
Cirener Gericke Köhler
Resch von Häfen