Revision verworfen; Verurteilung in Fall II.2 auf Raub beschränkt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 219/24
- Datum
- 21.05.2024
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2024:210524B5STR219.24.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Der Senat kann im Rahmen der Revisionsentscheidung die rechtliche Bewertung oder die Rechtsfolgen einzelner Tatkomplexe ändern, soweit dies sich aus der Nachprüfung ergibt.
Die Kosten des Rechtsmittels sind grundsätzlich von dem zu tragen, der mit dem Rechtsmittel unterliegt, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.
Ein Antrag der Generalbundesanwaltschaft ist bei der Entscheidung über die Ausgestaltung der Rechtsfolgen in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen, soweit er rechtlich tragfähig ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 20. Dezember 2023, Az: 543 KLs 17/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe allein wegen Raubes verurteilt ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen