Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Senat nicht zur Entscheidung über Beschwerde gegen Bewährungsbeschluss (§305a Abs.2 StPO) berufen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 209/25
Datum
01.07.2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:010725B5STR209.25.0
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12.12.2024 ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergab. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Mangels einer Abhilfeentscheidung der Vorinstanz ist der Senat nicht gemäß §305a Abs.2 StPO zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluss berufen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keine revisionsrechtfertigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Der unterlegene Revisionsführer trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

3

Der Senat ist nicht gemäß §305a Abs.2 StPO zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bewährungsbeschluss berufen, wenn die Vorinstanz keine Abhilfeentscheidung getroffen hat.

4

Mangels Abhilfeentscheidung der Vorinstanz kann das Revisionsgericht die Beschwerde über eine Bewährungsentscheidung nicht unmittelbar in der Sache entscheiden.

Vorinstanzen

vorgehend LG Kiel, 12. Dezember 2024, Az: 2 KLs 592 Js 35170/22 jug

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Dezember 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Mangels Abhilfeentscheidung des Landgerichts ist der Senat nicht gemäß § 305a Abs. 2 StPO zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluss des Landgerichts vom 12. Dezember 2024 berufen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 5 StR 92/13; vom 3. Juli 1987 – 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392).

Gericke Mosbacher Köhler

Resch Werner

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