Jugendstrafe: §46 Abs. 3 StGB bei Strafzumessung nicht anwendbar – Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 193/20
- Datum
- 15.09.2020
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2020:150920B5STR193.20.0
Abstrakte Rechtssätze
§ 46 Abs. 3 StGB findet bei der Bemessung der Jugendstrafe keine Anwendung.
Bei der Strafzumessung Jugendlicher sind die besonderen Regeln des Jugendstrafrechts maßgeblich; eine Anwendung prozessualer Regelungen wie §46 Abs.3 StGB ist nicht ohne Weiteres vorauszusetzen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Trägt die Revision keinen Erfolg, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 14. Januar 2020, Az: 627 KLs 26/19 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Januar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
§ 46 Abs. 3 StGB ist bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 - 3 StR 318/13, vom 10. Januar 2007 - 1 StR 617/06, vom 16. April 2007 - 5 StR 335/06, vom 20. Januar 2009 - 1 StR 662/08).
Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen